Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz 2026: BBVKD informiert Kosmetikstudios
Zum 1. Januar 2026 wird das Friseur- und Kosmetikgewerbe in den Anwendungsbereich des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgenommen. Diese Änderung bringt für Kosmetikstudios neue Pflichten mit sich. Der BBVKD begleitet seine Mitglieder aktiv bei der Umsetzung und setzt sich für rechtssichere und faire Rahmenbedingungen in der Branche ein.
Künftig gilt für alle Beschäftigten eine Sofortmeldepflicht bei Arbeitsaufnahme – auch für Auszubildende und Minijobs. Zusätzlich müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitführen und diesen bei Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorzeigen können. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden schriftlich über diese Ausweispflicht zu informieren und entsprechende Nachweise aufzubewahren.
Darüber hinaus ist eine vollständige Arbeitszeitdokumentation vorgeschrieben. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen erfasst und archiviert werden. Diese Regelungen gelten für alle Kosmetikbetriebe – unabhängig von Größe oder Beschäftigungsform.
Der BBVKD stellt seinen Mitgliedern praxisnahe Informationen und ein Musterschreiben zur Verfügung, um die neuen gesetzlichen Anforderungen sicher und effizient umzusetzen. Ziel ist es, Studios zu entlasten, Rechtssicherheit zu schaffen und die Qualität sowie Professionalität der Branche nachhaltig zu stärken.
Unter folgendem Link steht das Formular zum download bereit.
