Alle Neuigkeiten zur NiSV-Neufassung inklusive Übergangsregelungen zur Zertifizierung, letzte Aktualisierung Freitag, 02. Juni 2023

Angebots-Beschreibung:

Neue NiSV-Fassung von Bundesrat verabschiedet – Teil 1 Generelle Regelungen

Die Neuregelung der NiSV ist am Freitag, den 12. Mai im Bundesrat beschlossen worden. Das Bundeskabinett muss der Neuregelung der NiSV noch zustimmen. Am Tag nach der Verkündung (des Bundeskabinetts) tritt die Verordnung (NiSV) in Teilen in Kraft.

Welche Neuregelungen werden zukünftig generell bei der Anwendung von nichtionisierender Strahlung am Menschen gelten? (beispielsweise Optische Strahlung, Ultraschall, EMF etc.)

  • Bis zum 31.12.2023 kann man die NiSV-Fachkunde an von Personenzertifizierungsstellen anerkannten Schulen machen UND an Schulen, die nicht anerkannt sind.
  • Ab dem 01.01.2024 darf man die NiSV-Fachkunde nur noch an von Personenzertifizierungsstellen anerkannten Schulen erwerben.
  • Die Beratungs- und Aufklärungsgespräche mit den Kunden müssen zukünftig zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Beratungs- und Aufklärungsgespräche, die älter sind als zehn Jahre, müssen vernichtet werden.

Teil 2 Übergangregelungen und Zertifizierungen

Es gibt für die Übergangsregelungen und Zertifizierungen verschiedene Fälle, die sich in der neuen NiSV finden. Dabei sind unterschiedliche ineinander verwobene Paragraphen in der NiSV für die einzelnen Fälle gültig.
Es gibt Regelungen für von Personenzertifizierungsstellen (PZS) anerkannte und NICHT anerkannte NiSV-Fachkundeschulungen. KosmetikerInnen, die bereits anerkannte Schulen besucht und Zertifikate bei einer PZS erworben haben, haben keine Probleme mit der neuen NiSV.
Anders sieht das bei KosmetikerInnen aus, deren Fachkundeschulen NICHT von PZS anerkannt waren. Unter bestimmen Voraussetzungen sind dort auch nachträgliche Zertifizierungen möglich.
Die Recherche solcher Regelungen und die rechtliche Prüfung von Sonderlösungen, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind aufwändig. Deshalb haben wir uns beim Bundesumweltministerium informiert, Gespräche geführt und alles noch einmal von einem Juristen prüfen lassen.
Da wir uns aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren, bitten wir um Verständnis, dass wir nicht immer alle Informationen auch an Nicht-Mitglieder weitergeben können.

Teil 3 Behandlungsdokumentationen

Jetzt wird’s knifflig. Wir vom BBVKD haben uns intensiv mit dem Bundesumweltministerium (BMUV) ausgetauscht und erklären euch, was Sache ist.

In der neuen NiSV ist die Anlage 2 (Dokumentation der Anwendung) ersatzlos gestrichen worden – aber nur auf den ersten Blick! Zur Erinnerung: Im Anhang 2 werden alle Punkte genannt, die die Behandlungsdokumentationen charakterisieren. Man könnte als KosmetikerIn annehmen, dass man zukünftig beispielsweise auf Behandlungs- und Fotodokumentationen sowie das Protokollieren von Nebenwirkungen verzichten kann. Und genau das stimmt so nicht.

Das BMUV vertritt nämlich die Auffassung, dass die Dokumentation der Behandlungen nämlich schon in § 3 NiSV geregelt ist. Der § 3 wurde dementsprechend erweitert. Man muss weiterhin die Behandlungen dokumentieren. Und auch Nebenwirkungen sollte man als KosmetikerIn besser in der Behandlungsdokumentation erfassen – obwohl das explizit so nicht gefordert ist.

Denn: Falls es zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen im Fall einer misslungenen Behandlung kommt, ist es unbedingt ratsam, eine gute Behandlungsdokumentation vorweisen zu können. Heutzutage wird jede Kleinigkeit von Kunden fotografiert und als Beweis genutzt. Darauf seid ihr mit einer guten Behandlungsdokumentation dann selbst gut vorbereitet.

Dieser zivilrechtliche Aspekt kommt in der NiSV nicht zum Tragen, das ist auch nicht die Aufgabe dieser Verordnung. Umso wichtiger, dass ihr euch als KosmetikerIn auch jenseits der NiSV mit einer ausführlichen Behandlungsdokumentation gut absichert.

Eine weitere Neuerung in der Neufassung der NiSV, die im ursprünglichen Referentenentwurf nicht vorgesehen war, ist übrigens, dass die Anlagendokumentation künftig nicht mehr nur drei sondern zehn Jahre augzubewahren ist. Dies haben der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), dem Bundesrat empfohlen, der diese Empfehlung auch beschlossen hat.

Unsere Mitglieder klicken zum Erhalt der vollständigen Informationen bitte auf den Button „Angebot in Anspruch nehmen“ rechts unten auf dieser Seite. Ihr benötigt keinen Rabattcode, bitte lasst das Rabattcode-Feld leer und klickt bitte auf „Weiter zum Angebieter / Weiter zur Buchung“.

Auf einen Blick:

Ermäßigung:

Die Übergangsregelungen und die Regeln für die Zertifizierungen sind wichtig. Wir haben alle Regelungen für unsere Mitglieder zusammengestellt. Diese betreffen alle KosmetikerInnen, die ihre NiSV-Fachkundeschulungen erworben haben an Schulen, die:

  • von Personenzertifizierungsstellen anerkannt sind
  • von Personenzertifizierungsstellen NICHT anerkannt sind

Hier gibt es einiges zu beachten. Ihr werdet teilweise überrascht sein!

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Anbieter: BBVKD
Ort: Online
Gültig bis:


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