📌 Neue NiSV-Fassung – Teil 2
Übergangsregelungen und Zertifizierungen
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Es gibt für die Übergangsregelungen und Zertifizierungen verschiedene Fälle, die sich in der neuen NiSV finden. Dabei sind unterschiedliche ineinander verwobene Paragraphen in der NiSV für die einzelnen Fälle gültig.
👉🏼Es gibt Regelungen für von Personenzertifizierungsstellen (PZS) anerkannte und nicht anerkannte NiSV-Fachkundeschulungen. KosmetikerInnen, die bereits anerkannte Schulen besucht und Zertifikate bei einer PZS erworben haben, haben keine Probleme mit der neuen NiSV.
☝🏼Anders sieht das bei KosmetikerInnen aus, deren Fachkundeschulen nicht von PZS anerkannt waren. Unter bestimmen Voraussetzungen sind dort auch nachträgliche Zertifizierungen möglich.
👉🏼Die Recherche solcher Regelungen und die rechtliche Prüfung von Sonderlösungen, die sich aus dem Gesetz ergeben, sind aufwändig. Deshalb haben wir uns beim Bundesumweltministerium informiert, Gespräche geführt und alles noch einmal von einem Juristen prüfen lassen.
☝🏼Da wir uns aus Mitgliedsbeiträgen finanzieren, bitten wir um Verständnis, dass wir nicht immer alle Informationen auch an Nicht-Mitglieder weitergeben können.
Ausführlich und übersichtlich haben wir diese Zusammenhänge für unsere BBVKD-Mitglieder zusammengetragen.
👉🏼Hier der Link zu den ausführlichen Informationen: https://bbvkd.de/angebot/alle-neuigkeiten-zur-nisv-neufassung-inklusive-uebergangsregelungen-zur-zertifizierung/
Da sind einige Überraschungen dabei – negative wie positive❗️
Der BBVKD ist ein Verband VON KosmetikerInnen FÜR KosmetikerInnen und wir kämpfen für unsere Mitglieder!
Tretet unserem Verband bei – es lohnt und rechnet sich!