Novemberhilfen und Überbrückungshilfen für KosmetikerInnen im Nebenerwerb

22.11.2020

22.11.2020
Da uns als Bundesberufsverband der KosmetikerInnen in Deutschland e.V. häufiger die Frage gestellt wurde, ob die Überbrückungshilfe und die Novemberhilfe auch für KosmetikerInnen gelten, die ihren Beruf als Nebenerwerb ausüben, hier eine Information zu genau dieser Fragestellung.
Ministerpräsident Kretschmann aus dem Bundesland Baden-Württemberg ließ uns auf unsere dementsprechende Anfrage folgende Antwort vom Team Überbrückungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg zukommen:
„Sowohl bei der Überbrückungshilfe als auch bei der Novemberhilfe ist es Antragsvoraussetzung, dass die Selbstständigkeit im Haupterwerb geführt werden muss.
Dies wird so definiert, dass das Gesamteinkommen im Jahre 2019 zu mindestens 51 % aus der selbstständigen (oder freiberuflichen) Tätigkeit erzielt wurde. Da es sich bei beiden Förderprogrammen (der fiktive Unternehmerlohn basiert auf der Überbrückungshilfe) um Programme der Bundesregierung handelt, können wir seitens des Landes Baden-Württemberg leider keine Änderungen entscheiden.
Demnächst möchte der Bund eine dritte Phase der Überbrückungshilfe auflegen, die ab 1. Januar gelten soll. Über die Förderbedingungen ist uns leider noch nichts bekannt. Wir empfehlen, den Internetauftritt des Bundes zu den Überbrückungshilfen https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/…/home… im Auge zu behalten. Das Land Baden-Württemberg wird sich beim Bund für einen möglichst weitreichenden Zugang zur Überbrückungshilfe Phase 3 einsetzen. Die finale Entscheidung trifft jedoch die Bundesregierung.“
Sobald wir Neuigkeiten zu der dritten Phase der Überbrückungshilfen bekommen, informieren wir weiterhin zeitnah.