Produktverkauf im Kosmetikinstitut und 75%-Regel bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe

05.11.2020

05.11.2020
Endlich kommt Licht ins Dunkel:
Die neuen Regelungen zur „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ sind vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht worden. Besonders interessant ist der Punkt 5., den wir hier der Einfachheit erst einmal zitieren und danach mit einem Beispiel erläutern:
„5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.“
Beispiel:
Ein Kosmetikinstitut hatte im letzten November 2019 einen Monatsumsatz von 5.000 Euro. Die außerordentliche Wirtschaftshilfe beträgt im November 2020 dann 75% dieses Umsatzes, also 3.750 Euro.
Hält das Kosmetikstudio den Behandlungsbereich im November 2020 geschlossen und betreibt ausschließlich nur noch Produktverkauf, dann darf das Kosmetikinstitut 1.250 Euro Produktumsatz machen und kommt damit auf 100% des letztjährigen Umsatzes. Das Kosmetikinstitut darf auch mehr Umsatz machen als 1.250 Euro, dann wird aber dieser Mehrumsatz mit den 3.750 Euro Förderung verrechnet, um eine Überförderung von mehr als 100% zu verhindern.
Für manche Kosmetikinstitute kann ein vermehrter Produktverkauf, um die Kundenbindung aufrechtzuerhalten oder aus anderen Gründen auch Sinn machen. Das wird jede InstitutsbetreiberIn so für das eigene Unternehmen entscheiden, wie es am besten in die jeweilige Unternehmensstrategie passt.